Aktuelle INFO Landesverband

Betreten von Kleingartenanlagen, Aufenthalt auf den Parzellen und Schließung von Gemeinschaftstoiletten

Nachdem bei der Geschäftsstelle des Landesverbandes auf dessen Verhaltensempfehlungen „Politik belohnt Einsicht der Bürger – der Weg in den Garten bleibt erlaubt“ eine steigende Anzahl von Nachfragen von Vereinen und Mitgliedern eingeht, die besonders den Aufenthalt mehrerer Personen auf der Parzelle und die Schließung von Gemeinschaftstoiletten betreffen, soll mit dieser Stellungnahme abschließend und deutlich Klarheit geschaffen werden. Vorangestellt sei auch hier der „Standardsatz“, dass behördliche Bestimmungen in jedem Falle Vorrang vor den nachfolgenden Ausführungen haben, die zudem nur eine Momentaufnahme zum Stand 21. April 2020 sein können.

Betreten der Kleingartenanlagen

Zum jetzigen Zeitpunkt können Kleingartenanlagen uneingeschränkt betreten werden, solange die verordneten Kontaktbeschränkungen eingehalten werden. Für den „öffentlichen Teil“ der Kleingartenanlage, d.h. Wege und Freiflächen außerhalb der gepachteten Parzelle gilt, dass gemäß der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg vom 17. April 2020 vorläufig bis zum 3. Mai 2020 der Aufenthalt dort nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder (!) im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts (ohne Personenzahlbegrenzung) gestattet ist. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Aufenthalt auf den Parzellen

Die dringende und begründete Empfehlung (!) des Landesverbandes den Aufenthalt auf den Parzellen betreffend bedarf allerdings wohl einer näheren Erläuterung, wie die Nachfragen zeigen: (Gesamt)Staatliche Verordnungen können – da für das gesamte Bundesgebiet zutreffend – in manchen Fällen nicht überall den speziellen Anforderungen vor Ort gerecht werden, daher dürfen „untergeordnete Organisationsebenen“ wie Bundesländer, Landkreise oder Kommunen in manchen Fällen eigene, „schärfere“ Maßnahmen anordnen, wie das derzeit z.B. bei den unterschiedlichen Regelungen der Maskenpflicht zu beobachten ist. Die Vorgaben ändern sich oft nicht wöchentlich, sondern im Allgemeinen derzeitig täglich.

Und da nach wie vor die einzige sichere Prävention vor einer Infektion mit dem Corona-Virus im weitmöglichsten Beschränken zwischenmenschlicher Kontakten besteht, hat sich der Landesverband in Abstimmung mit seinem Vertrauensanwalt Ralf Bernd Herden aus seiner Verantwortung gegenüber seinen Mitgliedern zu der dringenden Empfehlung (!) veranlasst gesehen, dass sich auf den Parzellen nur Menschen aufhalten sollen, die auch sonst unter einem Dach zusammenleben. Dies stellt zwar eine „Verschärfung“ der „offiziellen“ Corona-Verordnung des Landes BadenWürttemberg auch in ihrer letzten Fassung vom 17. April 2020 dar, nach der vorläufig bis zum 3. Mai 2020 1. in gerader Linie verwandte Personen, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder (!) 2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner sich ohne Personenzahlbegrenzung außerhalb des „öffentlichen Raumes“ aufhalten oder treffen dürfen, wir hatten jedoch gehofft, dass die Sinnhaftigkeit dieser Empfehlung eingesehen wird.

Auch die „5-Personen-Regel“, nach der sich im privaten Bereich vorläufig bis zum 3. Mai 2020 maximal 5 nicht verwandte oder unter einem Dach lebende Menschen „gruppieren“ dürfen, halten wir aufgrund unserer Erfahrungen mit den realen Verhältnissen in Kleingartenanlagen nicht für überprüfbar und damit auch nicht durchsetzbar, wie am folgenden Fall kurz dargestellt werden soll: Stellen wir uns eine (zulässige) Kaffeerunde von Vater, Mutter und zwei Kindern vor, zu der der Nachbarpächter mit einem Kind dazukommt – in der Summe dann 6 Personen, d.h. ein Elternteil oder ein Kind müsste dann die Parzelle unverzüglich verlassen. Dass dies nicht geschehen wird, braucht eigentlich hier nicht extra geschrieben zu werden. „So ein Virus ist halt nun mal nicht gerecht“, wie Herr Ministerpräsident Kretschmann zu Recht gesagt hat.
Leider hat nun die Zahl der Anfragen gezeigt, dass es Pächter gibt, die nicht bereit sind, diese etwas weitergehende Einschränkung der „privaten Versammlungsfreiheit“ zu ihrem eigenen Schutz und dem ihrer Mitmenschen zu akzeptieren und sich auf die „offizielle“ Verordnung berufen. In der derzeitigen Situation mit einer zwar vorläufig (?) abnehmenden Zahl von Neuerkrankungen, aber weiter steigenden Opferzahlen eine Diskussion darüber loszutreten, ob eine Kleingartenparzelle ausschließlich „privater Raum“ ist oder vielleicht auch nicht, da sie ja Teil einer „öffentlichen Anlage“ und von den „öffentlichen Gemeinschaftsflächen“ nicht mit Wänden o.ä. abgeschlossen ist, erscheint – um es zurückhaltend vornehm auszudrücken – nicht angebracht.
Zum Corona-Aspekt kommt noch ein weiterer, für die Zukunft möglicherweise noch wichtiger Begleitumstand: Es ist dem derzeit ohnehin höchst gefährdeten Kleingartenwesen nicht zuträglich, wenn „gartenlose“ Mitbürger mitansehen müssen, dass sich auf Kleingartenparzellen Personen gruppenweise aufhalten und sichtbar Vorteile genießen, die andere nicht haben. Die daraus folgende Neiddiskussion könnte ein weiterer Sargnagel für das Kleingartenwesen sein.
Abschließend sei noch hinzugefügt, dass die Empfehlungen des Landesverbandes in dieser Sache von einer Stadt im Ländle als maßgeblich für die Kleingartenanlagen im Stadtgebiet unverändert übernommen wurden.

Schließung von Gemeinschaftstoiletten

Auch die vom Landesverband ausdrücklich empfohlene (!) Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Toiletten wird zunehmend hinterfragt. Zwar legen die derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisse den Schluss nahe, dass eine Übertragung vorwiegend durch Tröpfcheninfektion über die Atemwege erfolgt, doch ausschließen lassen sich andere Infektionswege heute noch nicht. Dazu kommt, dass der Verein – und damit zuerst einmal der gesamte (!) Vorstand, der den Verein ja juristisch vertritt – für die Gemeinschaftseinrichtungen, deren Zustand und auch deren Gefährdungspotentiale verantwortlich ist. Noch vor ein paar Jahren hätte man Vieles noch gelassener sehen können, aber seitdem die Unsitte über den „großen Teich“ geschwommen ist, auch bei hundertprozentigen „ED (= Eigene Dummheit) – Fällen“ nach einem Sündenbock zu suchen, anstatt sich selber ans Hirnkastel zu greifen, geht auch hier in Deutschland mittlerweile Absicherung über alles. Aus diesem Grund die „Brauch- statt Trinkwassergeschichte“ vor zwei Jahren und jetzt die ausdrückliche Empfehlung zur Schließung von Gemeinschaftstoiletten zur Absicherung des Vereins vor eventuellen Schadensersatzansprüchen. Die Tatsache, dass öffentliche Toilettenanlagen in machen Kommunen geöffnet sind, hat auf die Verantwortlichkeit des Vereins keinen Einfluss und darf daher nicht als „Entscheidungshilfe“ herangezogen werden. Dort ist die Kommune verantwortlich.

Anfragen, ob geeignete Maßnahmen wie das Bereitstellen von Desinfektionsmitteln, eine häufigere Reinigung oder das Führen von „Benutzerlisten“ eine Wiederöffnung von Gemeinschaftstoilettenanlagen ermöglichen können, müssen leider mit dem Hinweis auf die juristische Eigenständigkeit des
Vereins und die daraus resultierende, nicht auf Andere abwälzbare Verantwortung beantwortet werden und nicht mit dem häufig erwarteten „Ja“. Eine klare Antwort auf die Frage, wie bei Gemeinschaftstoiletten ein Haftungsrisiko auszuschließen ist, kann ehrlich und guten Gewissens heute niemand geben.

Zwar können geeignete Maßnahmen zumindest theoretisch die Infektionsgefahr reduzieren, jedoch müssen sie auch befolgt bzw. die Umsetzung kontrolliert werden. Und wenn dann ein anfragender Vorstand im Nachsatz noch bemerkt, dass der Verein zwar Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stellen kann, Desinfektionsmittel aber immer sofort gestohlen werden, dann braucht man sich über eine Antwort eigentlich keine Gedanken mehr zu machen…

Und zum Schluss noch zur Dauer der vorgeschlagenen Maßnahmen:

Solange die strikten Kontaktbeschränkungen der baden-württembergischen Corona-Verordnung gelten – zur Zeit noch bis zum 03. Mai 2020 – werden wir unsere Empfehlungen (!) weiterhin aufrechterhalten – Nachfragen in der Geschäftsstelle sind daher überflüssig. Sobald sich die „offiziellen Vorgaben“ ändern, werden wir unsere Empfehlungen entsprechend anpassen und Sie wieder auf den gewohnten Wegen informieren.

Wir haben versucht, ausgehend vom Schutz aller unserer Gartenfreunde vor dem Virus und unserer Gemeinschaft insgesamt vor ungerechtfertigten Angriffen („Festlesgärtner“), praktikable und einfache Lösungen zu finden, die in der Praxis leicht nachvollziehbar sind. Jeder Verein kann selbstverständlich eigenverantwortlich von diesen Empfehlungen abweichen.

Klaus Otto
Präsident

RA Ralf Bernd Herden
Vertrauensanwalt